Verwaltungsgerichtshof 89/02/0087

89/02/0087Verwaltungsgerichtshof18.10.1989

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020087.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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