Verwaltungsgerichtshof 89/02/0082

89/02/0082Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen freie Beweiswürdigung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Meldepflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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