Verwaltungsgerichtshof 89/02/0079

89/02/0079Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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