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89/02/0050•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0050
89/02/0050Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Gutachten Parteiengehör Verbot der reformatio in peius Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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