89/02/0028•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0028
89/02/0028Verwaltungsgerichtshof27.09.1989
Verfahrensrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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