Verwaltungsgerichtshof 89/02/0027

89/02/0027Verwaltungsgerichtshof27.09.1989

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Meldepflicht Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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