Verwaltungsgerichtshof 89/02/0023

89/02/0023Verwaltungsgerichtshof24.05.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020023.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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