Verwaltungsgerichtshof 89/02/0020

89/02/0020Verwaltungsgerichtshof24.05.1989

Regest

Selbstbewirtschaftung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020020.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.630, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.

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