Verwaltungsgerichtshof 89/02/0017

89/02/0017Verwaltungsgerichtshof24.05.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 25. November 1987 bestätigenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

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