Verwaltungsgerichtshof 89/02/0014

89/02/0014Verwaltungsgerichtshof29.03.1989

Regest

Berufungsverfahren Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person desBerufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020014.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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