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89/02/0014•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0014
89/02/0014Verwaltungsgerichtshof29.03.1989
Berufungsverfahren Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person desBerufungswerbers
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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