Verwaltungsgerichtshof 89/01/0409

89/01/0409Verwaltungsgerichtshof19.09.1990

Regest

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0409

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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