Verwaltungsgerichtshof 89/01/0326

89/01/0326Verwaltungsgerichtshof08.11.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0326

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010326.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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