Verwaltungsgerichtshof 89/01/0304

89/01/0304Verwaltungsgerichtshof19.09.1990

Regest

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0304

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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