Verwaltungsgerichtshof 89/01/0259

89/01/0259Verwaltungsgerichtshof20.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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