Verwaltungsgerichtshof 89/01/0219

89/01/0219Verwaltungsgerichtshof20.06.1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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