Verwaltungsgerichtshof 89/01/0214

89/01/0214Verwaltungsgerichtshof04.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010214.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 10.260,--(insgesamt S 20.320,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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