Verwaltungsgerichtshof 89/01/0174

89/01/0174Verwaltungsgerichtshof20.09.1989

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes am 26. April 1989 (hg. Z. 89/01/0198), den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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