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89/01/0174•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0174
89/01/0174Verwaltungsgerichtshof20.09.1989
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes am 26. April 1989 (hg. Z. 89/01/0198), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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