Verwaltungsgerichtshof 89/01/0118

89/01/0118Verwaltungsgerichtshof30.05.1990

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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