Verwaltungsgerichtshof 89/01/0111

89/01/0111Verwaltungsgerichtshof21.06.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010111.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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