Verwaltungsgerichtshof 89/01/0061

89/01/0061Verwaltungsgerichtshof21.06.1989

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010061.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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