Verwaltungsgerichtshof 88/18/0384

88/18/0384Verwaltungsgerichtshof17.02.1989

Regest

Verfahrensbestimmungen Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0384

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988180384.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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