Verwaltungsgerichtshof 88/18/0366

88/18/0366Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht Beweismittel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0366

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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