Verwaltungsgerichtshof 88/18/0351

88/18/0351Verwaltungsgerichtshof17.02.1989

Regest

Beglaubigung der Kanzlei Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Verfahrensrecht Vervielfältigung von Ausfertigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0351

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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