Verwaltungsgerichtshof 88/18/0349

88/18/0349Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.