88/18/0347•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0347
Der Bescheid vom 8. September 1988 wird in seinem Spruchteil 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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