Verwaltungsgerichtshof 88/18/0347

88/18/0347Verwaltungsgerichtshof17.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0347

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988180347.X00

Spruch

Der Bescheid vom 8. September 1988 wird in seinem Spruchteil 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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