Verwaltungsgerichtshof 88/18/0326

88/18/0326Verwaltungsgerichtshof05.10.1988

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0326

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180326.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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