88/18/0326•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0326
88/18/0326Verwaltungsgerichtshof05.10.1988
Andere rechtliche Beurteilung Gutachten neues Wiederaufnahme Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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