Verwaltungsgerichtshof 88/18/0323

88/18/0323Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Parteiengehör Allgemein Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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