Verwaltungsgerichtshof 88/18/0213

88/18/0213Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180213.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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