Verwaltungsgerichtshof 88/18/0210

88/18/0210Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Regest

Sachverhaltsermittlung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Vorliegen eines Gutachtens Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Bescheidcharakter Bescheidbegriff

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180210.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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