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88/18/0210•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0210
88/18/0210Verwaltungsgerichtshof07.09.1988
Sachverhaltsermittlung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Vorliegen eines Gutachtens Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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