Verwaltungsgerichtshof 88/18/0104

88/18/0104Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180104.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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