Verwaltungsgerichtshof 88/18/0093

88/18/0093Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Regest

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180093.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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