88/18/0077•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0077
88/18/0077Verwaltungsgerichtshof07.09.1988
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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