Verwaltungsgerichtshof 88/18/0061

88/18/0061Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180061.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Absatz 2 seines Spruches (Entscheidung über die Kosten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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