Verwaltungsgerichtshof 88/18/0050

88/18/0050Verwaltungsgerichtshof25.04.1988

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180050.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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