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88/18/0041•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0041
88/18/0041Verwaltungsgerichtshof22.03.1991
Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der Bescheid vom 15. Mai 1987 wird, soweit darin der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1984 bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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