Verwaltungsgerichtshof 88/18/0035

88/18/0035Verwaltungsgerichtshof25.04.1988

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180035.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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