Verwaltungsgerichtshof 88/18/0032

88/18/0032Verwaltungsgerichtshof07.09.1988

Regest

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Spruch und Begründung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Mängel im Spruch Schreibfehler Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Abstandnahme vom Parteiengehör Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwandersatz in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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