Verwaltungsgerichtshof 88/18/0026

88/18/0026Verwaltungsgerichtshof08.04.1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt a) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt b) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.