Verwaltungsgerichtshof 88/18/0015

88/18/0015Verwaltungsgerichtshof27.05.1988

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Alkotest Voraussetzung Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Behördenorganisation Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Verfahrensrecht Beweiswürdigung Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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