Verwaltungsgerichtshof 88/18/0013

88/18/0013Verwaltungsgerichtshof21.12.1988

Regest

Ausfertigung mittels EDV

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180013.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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