88/18/0013•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0013
88/18/0013Verwaltungsgerichtshof21.12.1988
Ausfertigung mittels EDV
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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