Verwaltungsgerichtshof 88/18/0012

88/18/0012Verwaltungsgerichtshof15.02.1991

Regest

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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