Verwaltungsgerichtshof 88/18/0003

88/18/0003Verwaltungsgerichtshof22.01.1988

Regest

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/18/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180003.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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