Verwaltungsgerichtshof 88/17/0252

88/17/0252Verwaltungsgerichtshof29.03.1990

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1990

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Kärnten hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 20.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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