Verwaltungsgerichtshof 88/17/0249

88/17/0249Verwaltungsgerichtshof22.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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