Verwaltungsgerichtshof 88/17/0222

88/17/0222Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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