Verwaltungsgerichtshof 88/17/0218

88/17/0218Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Regest

Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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