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88/17/0184•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0184
88/17/0184Verwaltungsgerichtshof29.04.1992
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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