Verwaltungsgerichtshof 88/17/0171

88/17/0171Verwaltungsgerichtshof23.06.1989

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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