Verwaltungsgerichtshof 88/17/0152

88/17/0152Verwaltungsgerichtshof14.06.1991

Regest

Spruch und Begründung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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