Verwaltungsgerichtshof 88/17/0150

88/17/0150Verwaltungsgerichtshof29.04.1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dauerbescheid Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten B Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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